Bundeskartellamt erhält grünes Licht für Datenschutz-Untersuchung bei Meta

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil eine wichtige Entscheidung bezüglich des Datenschutzes getroffen und Meta, den früheren Facebook-Konzern, dazu verpflichtet, seine Datensammlungspraktiken einzuschränken. Das Bundeskartellamt hatte zuvor Meta untersagt, Nutzerdaten ohne ausdrückliche Zustimmung zu sammeln. Der EuGH hat diese Anordnung bestätigt und dabei insbesondere die Erfassung sensibler Daten, wie politische Meinungen, religiöse Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, kritisiert. Dieses Urteil legt erneut die Datenschutzprobleme von Meta offen, die bereits durch ein Datenleck im Jahr 2021 bekannt wurden. Betroffene Facebook-Nutzer werden von der renommierten Kanzlei Dr. Stoll & Sauer dazu ermutigt, eine kostenfreie Erstberatung in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte auf Schadensersatz geltend zu machen. Weitere Informationen zum Datenleck und Datenschutz finden Sie auf unserer Website.

Bundeskartellamt stoppt Datensammlung von Meta

In den letzten Jahren geriet der Meta-Konzern vermehrt aufgrund von Datenschutzverstößen ins Visier der EU. Das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt einen weiteren Rückschlag für den Social-Media-Riesen dar. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen C-252/21 wurde die umfangreiche Datensammlung von Meta über seine Nutzer thematisiert. Um die Dienste von Facebook nutzen zu können, müssen die Nutzer den Allgemeinen Nutzungsbedingungen, Cookies und den Richtlinien zur Datenverwendung zustimmen. Meta überwacht daraufhin die Aktivitäten der Nutzer innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet diese den entsprechenden Facebook-Konten zu. Dabei werden auch Informationen über die Nutzung anderer Meta-Plattformen wie Instagram oder WhatsApp sowie über besuchte Drittseiten erfasst. Das Bundeskartellamt hat dem ungenehmigten Datensammeln nun ein Ende gesetzt.

Meta verliert vor EuGH: Datenschutzverstoß bestätigt

Nachdem das Bundeskartellamt Meta untersagte, Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zu sammeln, folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Meta erhob Klage und argumentierte, dass das Bundeskartellamt seine Zuständigkeit überschritten habe. Um die Frage nach der Zuständigkeit nationaler Kartellämter bei der Überprüfung des Datenschutzes zu klären, wurde der Fall letztendlich an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. In einer eindeutigen Entscheidung entschied der EuGH zugunsten des Bundeskartellamts und untersagte Meta das Sammeln von Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer.

Bedeutung von Einwilligung und Datenschutz

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beinhaltet eine kritische Bewertung der Erfassung von Informationen während des Besuchs von Websites außerhalb der Meta-Plattformen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook. Das Gericht stellte fest, dass der Besuch einer Webseite nicht automatisch die Zustimmung des Nutzers zur weltweiten Veröffentlichung der gesammelten Daten impliziert. Gemäß den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist die Erlaubnis des Nutzers erforderlich, insbesondere wenn es um die Sammlung sensibler Daten geht. Das Urteil legt fest, dass Meta nur dann auf Webseiten außerhalb seiner eigenen Plattformen zugreifen darf, wenn die Nutzer zuvor ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben.

Großer Erfolg für das Bundeskartellamt

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat eine herausragende Bedeutung und stellt einen großen Erfolg für das Bundeskartellamt dar. Schon im Jahr 2019 hatte das Bundeskartellamt gegen Facebook Maßnahmen ergriffen, um das Unternehmen davon abzuhalten, Daten ohne eine echte freiwillige Einwilligung der Nutzer zu sammeln. Facebook hatte die Entscheidung angefochten und insbesondere die Zuständigkeit des Bundeskartellamts in Frage gestellt, da dieses eigentlich für die Überwachung des Wettbewerbs zuständig ist. Das Gericht betonte jedoch, dass sowohl Datenschutzbehörden als auch das Bundeskartellamt befugt sind, das Datensammeln zu kontrollieren, um möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen.

Ausblick: Was folgt daraus?

Der Rechtsstreit wird an die deutschen Gerichte zurückverwiesen, welche sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg orientieren müssen. Demzufolge wird Meta voraussichtlich gezwungen sein, seine Kunden auf Plattformen wie Facebook, Instagram und WhatsApp erneut nach ihrer Zustimmung zur Datensammlung zu fragen. Hierbei ist es von großer Bedeutung, dass den Nutzern die freie Wahl gewährt wird und sie die Möglichkeit haben, diese Zustimmung abzulehnen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sendet eine klare Botschaft in Bezug auf den Datenschutz und die Bedeutung der Einwilligung bei der Datensammlung. Es stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Privatsphäre und zum Schutz persönlicher Daten der Nutzer dar.

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