Mit den Urteilen vom 26. Juni 2025 bekräftigt der Gerichtshof der Europäischen Union die vorherigen Beschlüsse der Kommission zur Abwicklung der drei getrennten Asset-Swaps zwischen RWE, E.ON und Innogy. Elf kommunale Energieversorger hatten versucht, die ersten Genehmigungen anzufechten, doch sowohl das EuG als auch der EuGH wiesen sämtliche Einwände ab. Durch die Feststellung, dass es sich nicht um einen einzigen Zusammenschluss handelt, erhalten die Unternehmen strategische Flexibilität und langfristige Rechtssicherheit.
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Stadtwerke legen Einspruch gegen Kartellamtserlaubnis für dritte Vermögensübertragung ein
RWE und E.ON vereinbarten im März 2018 in mehreren EU-Ländern eine dreiteilige Vermögensumstrukturierung: Zunächst übernahm RWE die Kontrolle über ausgewählte Erzeugungsanlagen von E.ON im Allein- oder Gemeinschaftsbesitz. Parallel erwarb E.ON die Verteilungs- und Vertriebssparten sowie spezifische Kraftwerkskapazitäten der Innogy-Tochter. Abschließend plante RWE den Erwerb eines 16,67-Prozent-Anteils an E.ON. Zwei Genehmigungen kamen von der EU-Kommission, die finale Beteiligung erhielt Zustimmung des deutschen Kartellamts. Mehrere Stadtwerke reichten nach der letzten Freigabe Beschwerden gegen die Transaktionen ein.
EuG bestätigt jetzt fehlerfreie Kommissionsprüfung, weist alle Fehlervorwürfe zurück
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte das Gericht der Europäischen Union die wettbewerbsrechtliche Freigabe des ersten Asset-Swaps, indem es die Klagen von elf betroffenen Stadtwerken zum Teil in der Sache und zum Teil als unzulässig abwies. Es unterstrich, dass der Austausch von Erzeugungsanlagen und Beteiligungen nicht als ein einziger Zusammenschluss im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu betrachten sei. Die EU-Kommission habe ihre Prüfung umfassend dokumentiert.
EuG betont: Innogy-Asset-Transfer an E.ON entspricht keinem einzigen Zusammenschluss
Am 20. Dezember 2023 fällte das EuG Urteile zur zweiten Asset-Transaktion zwischen Innogy und E.ON und bekräftigte die Genehmigung der Europäischen Kommission. Es stellte klar, dass die Übertragung der Geschäftsbereiche nicht als ein einziger Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung zu betrachten ist. Sämtliche Klagen der betroffenen Stadtwerke wurden abgewiesen. Das Gericht befand, dass die Kommission ihre Marktanalyse umfassend, solide, methodisch und präzise durchgeführt hat, ohne erkennbare Bewertungs- oder Verfahrensfehler, sorgfältig.
Klagewelle: Neun kommunale Versorger zweifeln Fusionserlaubnis erneut rechtlich an
Im Mai und Dezember 2023 genehmigte die Europäische Kommission die Asset-Swaps von RWE, E.ON und Innogy. Neun der ursprünglich elf klagenden Stadtwerke haben daraufhin formell Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt. Sie beantragen die erneute Evaluierung dieser Genehmigungen hinsichtlich möglicher Wettbewerbsnachteile. Insbesondere bemängeln sie Konzentrationstendenzen, erhöhte Eintrittsbarrieren und potenzielle Preissteigerungen im Energiemarkt und fordern transparente Auflagen zur Wahrung eines dynamischen Wettbewerbsumfelds. Sie hoffen auf eine Klarstellung kartellrechtlicher Vorgaben und präzisierte Sanktionsmechanismen.
EuGH-Entscheidung bestätigt Kommissionsfreigabe der ersten RWE-E.ON Asset-Swap-Tranche uneingeschränkt jetzt
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2025 gewinnt RWE Planungssicherheit beim Erwerb der E.ON-Erzeugungsanlagen. Die bestätigt genehmigte Transaktion folgt der Beurteilung des Gerichtshofs erster Instanz und schließt kartellrechtliche Risiken aus. Unternehmer erhalten dadurch eine verlässliche Basis für strategische Entscheidungen. Zudem verdeutlicht das Urteil, dass komplexe Asset-Swaps zwischen etablierten Marktakteuren ordnungsgemäß verarbeitet werden können, was künftigen Portfolioumschichtungen Stabilität verleiht und effiziente Marktstrukturen fördert sowie Vertrauen und Wettbewerbssicherheit stärkt.
EuGH verneint Rechtsmittel gegen zweiten Zusammenschluss und stärkt Rechtssicherheit
Mit den heutigen Urteilen verwirft der Europäische Gerichtshof alle Einwände gegen die zweite Fusionsgenehmigung und bestätigt die Übereinstimmung der Transaktion mit geltendem EU-Recht. E.ON erhält die rechtliche Bestätigung zur Übernahme von Innogy-Energieverteilungs-, Vermarktungs- und ausgewählten Erzeugungsvermögen. Dabei wurden sämtliche Prüfungskriterien der Fusionskontrollverordnung eingehalten. Das Urteil stärkt das Vertrauen in konsistente Entscheidungen der EU-Kommission und erleichtert die strategische Umsetzung von weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen im Energiesektor. Es schafft Rechtssicherheit für Investoren und Stakeholder.
EuGH-Abgrenzung fördert strategische Flexibilität und klare Regeln im Energiemarkt
Die Entscheidungen der europäischen Gerichte verdeutlichen, dass die drei Asset-Swaps von RWE, E.ON und Innogy juristisch als eigenständige Transaktionen zu bewerten sind. Diese Differenzierung bietet den beteiligten Unternehmen die nötige Flexibilität, ihre Geschäftsmodelle anzupassen und ihre Portfolios gezielt umzugestalten. Gleichzeitig gewährleistet sie Rechtssicherheit, indem sie mögliche Unklarheiten im Wettbewerbsrecht beseitigt. So können Investitionsentscheidungen im Energiebereich auf einer belastbaren rechtlichen Basis getroffen werden. Dadurch wird das Risiko regulatorischer Anfechtungen deutlich reduziert.
Bedingt durch die Bestätigungen des EuGH profitieren RWE, E.ON und Innogy von einer erhöhten Rechtssicherheit für ihre Fusionserweiterungen. Die genehmigten Asset-Swaps in drei separaten Schritten ermöglichen eine klare Trennung verschiedener Transaktionsphasen. Hieraus folgt, dass die Unternehmen ihre Produktionslinien, Vertriebsnetze und strategischen Beteiligungen unabhängig planen können. Gleichzeitig bleiben die Voraussetzungen eines fairen Wettbewerbs gewahrt. Insgesamt fördern diese Urteile solide Marktbedingungen und bieten einen verlässlichen Rechtsrahmen für künftige Portfolioanpassungen und stärken Investorenvertrauen.

